A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Aufhebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Planungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellenscharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits i
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 1186
A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Aufhebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Planungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellenscharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits i
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