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ARGVP 1989 1186

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits i

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A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits i

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