A. Entscheide des Regierungsrates 1177 2. Zivilrecht 1177 Erbrecht. Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars. Eine generelle Regelung, wer die Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars zu führen hat, findet sich im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nicht. «Es wurde dies den kantonalen Einführungsgesetzen überlassen. In jedem Falle wird die Behörde bezüglich der Verwaltung eine Entscheidung treffen müssen.» (Peter TuorA/ito Picenoni, Der E
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1989 1177
A. Entscheide des Regierungsrates 1177
2. Zivilrecht 1177 Erbrecht. Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars. Eine generelle Regelung, wer die Verwaltung des Nachlasses während der Dauer des öffentlichen Inventars zu führen hat, findet sich im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nicht. «Es wurde dies den kantonalen Einführungsgesetzen überlassen. In jedem Falle wird die Behörde bezüglich der Verwaltung eine Entscheidung treffen müssen.» (Peter TuorA/ito Picenoni, Der E
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