C. Gerichtsentscheide 3123, 3124 spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu erblicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschliessenden Kantone haben es als ihre
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3124
C. Gerichtsentscheide 3123, 3124 spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu erblicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschliessenden Kantone haben es als ihre
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