C. Gerichtsentscheide 3122 3122 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Zulässigkeit einer Betreibung ohne vorangehende Mahnung. Nach Art. 20 der kant. Anwaltsordnung vom 29. November 1956 ist die Aufsichtskommission örtlich zuständig zur Beurteilung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen werden. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Wer seine Anwaltspraxis im Kanton fü
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3122
C. Gerichtsentscheide 3122 3122 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Zulässigkeit einer Betreibung ohne vorangehende Mahnung. Nach Art. 20 der kant. Anwaltsordnung vom 29. November 1956 ist die Aufsichtskommission örtlich zuständig zur Beurteilung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen werden. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Wer seine Anwaltspraxis im Kanton fü
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