C. Gerichtsentscheide 3108,3109 3108 Beschwerdeverfahren. Barauslagen, namentlich Expertisekosten, können den Beteiligten auferlegt werden (Art. 67 Gebührentarif zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7 .Juli 1971/29.Juni 1983, SR 281.35). Das Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ist gebührenfrei (Art. 67 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG). Die Barauslagen, insbesondere die Kosten einer Expertise, können aber den Beteiligten auferlegt werden (H. Sorg, Das Beschwerdeverfahren in
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3108
C. Gerichtsentscheide 3108,3109 3108 Beschwerdeverfahren. Barauslagen, namentlich Expertisekosten, können den Beteiligten auferlegt werden (Art. 67 Gebührentarif zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7 .Juli 1971/29.Juni 1983, SR 281.35). Das Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ist gebührenfrei (Art. 67 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG). Die Barauslagen, insbesondere die Kosten einer Expertise, können aber den Beteiligten auferlegt werden (H. Sorg, Das Beschwerdeverfahren in
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