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ARGVP 1988 3092

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3091,3092 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3092

C. Gerichtsentscheide 3091,3092 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung

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