C. Gerichtsentscheide 3090, 3091 ten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kommentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB). Der Schuldner beruft sich auf die in BGE 10911188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Konkubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöffnungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahr
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3091
C. Gerichtsentscheide 3090, 3091 ten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kommentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB). Der Schuldner beruft sich auf die in BGE 10911188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Konkubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöffnungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahr
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