C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Betreibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlassung erinner
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3088
C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Betreibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlassung erinner
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