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ARGVP 1988 3088

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor­schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­sung erinner

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C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor­schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be­treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas­sung erinner

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