C. Gerichtsentscheide 3079, 3080 mit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3080
C. Gerichtsentscheide 3079, 3080 mit Stabstellen in Wirtschaft und Militär. Die Beschlüsse und Verfügungen der Kommission waren nicht weiterziehbar (Art. 129 Abs. 2 a. ZPO). Nach Art. 129 Abs. 3 a. ZPO konnten Beweisanträge, welchen die Kommission nicht entsprochen hatte, nochmals an der Schlussverhandlung gestellt werden. Mit dieser Bestimmung wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt (vgl. dazu Güldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,3. Auflage, 1979, S. 175 ff., insbesondere S. 176
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