C. Gerichtsentscheide 3078 3078 Rechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungskla
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3079
C. Gerichtsentscheide 3078 3078 Rechtsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt», eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Arrestaufhebungskla
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