C. Gerichtsentscheide 3076, 3077 3076 Einzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO). Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus besonderen Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.» Nach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3076
C. Gerichtsentscheide 3076, 3077 3076 Einzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO). Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus besonderen Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.» Nach
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG