C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.115 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Entscheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldnerin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3071
C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.115 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Entscheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldnerin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie
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