C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, ausgenommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesentliche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3070
C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, ausgenommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesentliche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec
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