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ARGVP 1988 3070

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3070

C. Gerichtsentscheide 3069, 3070 wurde, stellte er verschiedene Anträge für das Liquidationsverfahren. Das Obergericht hat dieses prozessuale Vorgehen aus folgenden Gründen zugelassen: Nach Einleitung der Klage ist eine Änderung der Rechtsbegehren, aus­genommen Verminderung, nur zulässig, wenn die Gegenpartei einwilligt oder wenn die Änderung nach dem Ermessen des Gerichts keine wesent­liche Erschwerung mit sich bringt; Art. 133 ZPO1. Keine Klageänderung liegt in der blossen Verminderung des Rec

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