opencaselaw.ch

ARGVP 1988 3069

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3069

C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehal­ten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu bele­gen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG