C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehalten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu belegen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3069
C. Gerichtsentscheide 3068, 3069 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wurde bewusst allgemein gehalten. Das Vorliegen eines Verlustscheines, einer Konkurseröffnung oder einer fruchtlosen Pfändung wird nach ausserrhodischer Prozessordnung nicht verlangt. Ein früherer Entscheid der Justizaufsichtskommission bezeichnete noch offene Verlustscheine als geeignet, die Zahlungsunfähigkeit zu belegen (Rechenschaftsbericht des Obergerichts 1961162, S. 45, Nr. 2). Das ist ein Beispiel; die allgemeine Form
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