C. Gerichtsentscheide 3063 3063 Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV). In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundesrechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrech
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3063
C. Gerichtsentscheide 3063 3063 Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 24, 36 ZPO1; Art. 59 BV). In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 16. August/ 20. September 1951 wurde in § 6 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Frankfurt am Main bestimmt. Bei der Gerichtsstandsklausel handelt es sich um eine selbständige prozessrechtliche Vereinbarung (BGE 6 2 1234). Der vertragliche Gerichtsstand ist kein solcher des Bundesrechts, sondern untersteht dem kantonalen Prozessrech
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