C. Gerichtsentscheide 3056, 3057 Die Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB). Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klägerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unterhaltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damal
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3057
C. Gerichtsentscheide 3056, 3057 Die Genugtuung kann als Rente zugesprochen werden (Art. 153 Abs. 1 ZGB). Die Rente tritt hier an die Stelle eines festen Betrages (vgl. Büh- ler/Spühler, N. 80-82 zu Art. 151 ZGB). Der Grund für die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform lag nach dem Willen des Scheidungsrichters nicht in der Bedürftigkeit der Klägerin oder in ihrem Anspruch auf laufenden Ersatz der ehelichen Unterhaltsrechte, sondern einzig in der schweren finanziellen Verschuldung des damal
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG