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ARGVP 1988 3044

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte. b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3044

C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezial­geschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.

b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmah­nung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür

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