C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezialgeschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte. b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmahnung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3044
C. Gerichtsentscheide 3043, 3044 Hier ist davon auszugehen, dass auch der Architekt von einem Spezialgeschäft eine grössere Sachkenntnis in der Anwendung bei Verputz- und Gipserarbeiten erwarten durfte, als er selbst haben konnte.
b) Da die Klägerin eine jedes Risiko ausschaltende förmliche Abmahnung der Bauherrin und ihres Vertreters, des Architekten, unterlassen hat, liegt keine «Weisung trotz Abmahnung» vor, welche die Unternehmerin von ihrer Haftung befreit hätte. Die Klägerin hat daherfür
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