opencaselaw.ch

ARGVP 1988 3042

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3041,3042 Eher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR). Das schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3042

C. Gerichtsentscheide 3041,3042 Eher wäre ungerechtfertigte Bereicherung anzunehmen. Aber hier fehlt es an der Voraussetzung einer Bereicherung «aus dem Vermögen eines andern», d.h. des Klägers (Art. 62 Abs.1 OR). Das schweizerische Recht sieht für Vorteile, die ein Vertragspartner ohne Schädigung des Kontrahenten aus einer Vertragsverletzung erzielt, keine Rückerstattungs- oder Ausgleichspflicht vor (vgl. zu dieser Frage neuestens Schaufelberger, Bereicherung durch unerlaubte Handlung, Zürcher

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG