C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw, beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üb
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3036
C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw, beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üb
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