C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewiesen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter verlangte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rechtes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3034
C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewiesen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter verlangte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rechtes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG