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ARGVP 1988 3034

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3034

C. Gerichtsentscheide 3033, 3034 alsdann, nachdem sein Baueinspruch durch den Regierungsrat abgewie­sen worden war, die Beurteilung seiner Einsprache durch den Richter ver­langte. Durch die Inanspruchnahme eines ihm von Gesetzes wegen durch das Baureglement und durch das Liegenschaftsgesetz zustehenden Rech­tes hat sich der Beklagte keiner Widerrechtlichkeit schuldig gemacht, und es kann daher weder von einer subjektiven noch von einer objektiven Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Die Ausübung

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