C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist daher zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst ausgenützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlustscheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 Unerlaubte Handlung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3033
C. Gerichtsentscheide 3032, 3033 Das Vorliegen einer besonderen Unerfahrenheit der Beklagten ist daher zu bejahen. Der Kläger hat diese Unterlegenheit der Beklagten bewusst ausgenützt. Er kannte den Wert des gesuchten Verlustscheins, war aber nicht bereit, der nahezu 80jährigen Frau mehr als eine symbolische Zahlung zu leisten. Er musste erkennen, dass die Beklagte über den Wert des Verlustscheins in keiner Weise informiert war. OGer 31.10.1967 (RBer 1967/68, S. 34) 3033 Unerlaubte Handlung.
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