C. Gerichtsentscheide 3029, 3030 zelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Verhandlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige erschwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch bei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbedürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben sich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42). Der vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3030
C. Gerichtsentscheide 3029, 3030 zelnen Falles ab. Ein doloses Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Wer Verhandlungen anbahnt und fortführt, ohne die Gegenpartei auf allfällige erschwerende oder vertragshindernde Umstände hinzuweisen, haftet auch bei fahrlässig illoyalem Verhalten (BGE 105 II 79/80). Einzig bei Formbedürftigkeit eines Vertrages und bei Fahrlässigkeit beider Partner ergeben sich gewisse Vorbehalte (BGE 106 II42). Der vorliegende Mietvertrag war nicht formbedüftig. An sich kann
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