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ARGVP 1988 3029

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3028, 3029 der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 924). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­erwerb durch den Klä

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3029

C. Gerichtsentscheide 3028, 3029 der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. Eine solche Anzeige seitens des Verkäufers Z. an den Dritten (Beklagten) ist unterblieben (sie kann aller­dings auch durch den Erwerber als Stellvertreter des Veräusserers erfolgen, vgl. Hornberger N. 7 zu Art. 924). Die Voraussetzungen für den Übergang des Besitzes an den Erwerber auf Grund einer Besitzanweisung sind daher nichterfüllt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Eigentums­erwerb durch den Klä

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