C. Gerichtsentscheide 3027, 3028 Ein zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818 ZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte zukommen. Deshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volkswirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilligen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des alten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im Widerspruch mit den vom Bundesgerichte bisher
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3028
C. Gerichtsentscheide 3027, 3028 Ein zwingender Charakter kann daher der Bestimmung des Art. 818 ZGB nur in bezug auf die unter dem neuen Recht errichteten Pfandrechte zukommen. Deshalb steht die Auslegung, die das Obergericht aus eminent volkswirtschaftlichen Gründen und zum Zwecke der Verhinderung einer unbilligen Benachteiligung der nachfolgenden Zedelgläubiger dem Art. 5 des alten Zedelgesetzes zu geben sich verpflichtet erachtet, keineswegs im Widerspruch mit den vom Bundesgerichte bisher
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