C. Gerichtsentscheide 3026, 3027 Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betreibung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfahrens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten is
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3027
C. Gerichtsentscheide 3026, 3027 Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betreibung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfahrens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten is
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