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ARGVP 1988 3027

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3026, 3027 Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­bung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftli­cher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­rens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten is

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3027

C. Gerichtsentscheide 3026, 3027 Ebensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­bung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar nicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den früher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftli­cher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­rens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert. Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten is

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