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ARGVP 1988 3025

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3024, 3025 werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit G

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3025

C. Gerichtsentscheide 3024, 3025 werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit G

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