opencaselaw.ch

ARGVP 1988 3023

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­sen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­net werden, so wird doch anderseits das Wort

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3023

C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­sen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­net werden, so wird doch anderseits das Wort

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG