C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhnliche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegenschaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanlagen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewiesen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeichnet werden, so wird doch anderseits das Wort
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3023
C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhnliche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegenschaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanlagen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewiesen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeichnet werden, so wird doch anderseits das Wort
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