C. Gerichtsentscheide 3021,3022 Demnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erforderlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen. Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendigkeit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschutzes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens n
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3022
C. Gerichtsentscheide 3021,3022 Demnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erforderlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen. Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendigkeit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschutzes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens n
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