C. Gerichtsentscheide 3020, 3021 Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienstbarkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu entfernen, die ein älteres Recht (Fischereirec
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3021
C. Gerichtsentscheide 3020, 3021 Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienstbarkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu entfernen, die ein älteres Recht (Fischereirec
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