C. Gerichtsentscheide 3016 3016 Nachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB). Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3016
C. Gerichtsentscheide 3016 3016 Nachbarrecht. Keine Verpflichtung des Unterliegers, die unentgeltliche Mitbenützung von Leitungen auf seinem Grundstück durch Einleitungen des Obliegers zu dulden (Art. 689, 690 ZGB). Für die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von seinen Neubauten stammenden Abwasser aus der Klärgrube in die Abwasserleitung des Klägers einzuleiten, sind die Vorschriften über das Nachbarrecht in Art. 684ff. ZGB entscheidend. Insbesondere regeln die Art. 689 und 690 ZGB das
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