C. Gerichtsentscheide 3014, 3015 (Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat. Im Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu lassen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können. Die Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Bezirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebührend Rechnung. OGer 27.5.1968 (RBer 19
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3015
C. Gerichtsentscheide 3014, 3015 (Treichel) vorgesehen, so dass die Vorinstanz auch hierin auf den Kläger Rücksicht genommen hat. Im Appenzellerland ist es Brauch, das Vieh mit Glocken weiden zu lassen. Die Landwirte tun dies nicht aus Liebhaberei, sondern um die Tiere besser zusammenzuhalten und überwachen zu können. Die Appellation des Klägers ist daher unbegründet. Das Urteil des Bezirksgerichts trägt den schutzwürdigen Interessen beider Parteien gebührend Rechnung. OGer 27.5.1968 (RBer 19
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