C. Gerichtsentscheide 3010 3010 Grundeigentum . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unternehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahndammes bewirkten (Art. 679 ZGB). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB. Diese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeu
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3010
C. Gerichtsentscheide 3010 3010 Grundeigentum . Haftung des Grundeigentümers (neben dem Unternehmer) für Schaden aus Grabungen, welche das Abrutschen eines Bahndammes bewirkten (Art. 679 ZGB). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen; Art. 679 ZGB. Diese Bestimmung hat in erster Linie nachbarrechtliche Bedeu
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