C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erbteilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30) 1.4 Sachenrecht 3009 Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG). Für
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3009
C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erbteilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30) 1.4 Sachenrecht 3009 Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG). Für
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