C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testamentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3008
C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testamentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi
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