opencaselaw.ch

ARGVP 1988 3008

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3008

C. Gerichtsentscheide 3007, 3008 weder für noch gegen die Gültigkeit etwas abgeleitet werden. Durch­streichungen sind ohne besondere Beglaubigung durch den Erblasser gültig, vorausgesetzt, dass sie von ihm selbst vorgenommen wurden; das Durchstrichene wird unwirksam (vgl. Escher, N .11 zu Art. 505 ZGB). Die Streichungen sind als partielle Vernichtung der Urkunde gemäss Art. 510 Abs.1 ZGB voll wirksam. Ob Zusätze und Korrekturen, die nach der Testa­mentserrichtung erst angebracht wurden, notwendi

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG