C. Gerichtsentscheide 3007 1.3 Erbrecht 3007 Erbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vorgenommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhändiges Testament des Erblassers, datiert
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3007
C. Gerichtsentscheide 3007 1.3 Erbrecht 3007 Erbrecht. Nachträgliche Streichungen und Korrekturen hindern die Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes nicht. Vom Erblasser selbst vorgenommene Durchstreichungen sind ohne besondere Beglaubigung desselben gültig. Zusätze und Korrekturen sind ebenfalls gültig, wenn sie durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt sind (Art. 505 ZGB). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ursprünglich ein gültiges, eigenhändiges Testament des Erblassers, datiert
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