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ARGVP 1988 3005

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3004, 3005 nur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt: «Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine

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C. Gerichtsentscheide 3004, 3005 nur in den engen Grenzen des Nachverfahrens geltend gemacht werden können (Bühler/Spühler, N. 99 zu Art. 154 ZGB). Unter N. 87 der Vorbemer­kungen zu Art. 149-157 ZGB wird ausgeführt: «Ist im rechtskräftigen Urteil eine Frage nicht geregelt worden, über die bei Scheidung oder Trennung notwendigerweise entschieden werden muss, so kommt von Bundesrechts wegen das Nachverfahren zur Ergän­zung der Lücke zu Anwendung, auch wenn das kantonale Prozessrecht darüber keine

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