C. Gerichtsentscheide 3001,3002 dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten unter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. (. . . .) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genossen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Mi
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3002
C. Gerichtsentscheide 3001,3002 dass lit. h des § 12 Alpreglement für Kauf und Tausch von Kuhrechten unter den Alpgenossen Einstimmigkeit vorsieht, also das kleinere, das blosse Nutzungsrecht des Einzelnen der Verfügung des Berechtigen entzieht und dem Konsens aller unterstellt. (. . . .) Zum gleichen Schlüsse führt die rechtliche Konstruktion, wonach die Alp nicht der Genossenschaft als juristischer Person, sondern den Genossen zu «Miteigentum» bzw. «Gesamteigentum» gehört. Dann hat jeder Mi
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