B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskommission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nachsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuerpflicht
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2055
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskommission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nachsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuerpflicht
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