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ARGVP 1988 2055

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­pflicht

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2055

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­pflicht

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