B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053 2053 Nachsteuerverfahren. Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine Selbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die veranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bussen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehlbaren Erblassers in Abzug zu bringen. 1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die Maklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gel
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2053
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053 2053 Nachsteuerverfahren. Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine Selbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die veranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bussen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehlbaren Erblassers in Abzug zu bringen.
1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die Maklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gel
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