B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052 Busse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q, S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet. StRK 6.11.1987 (Nr.407) 2052 Verzugszinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden i
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2052
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052 Busse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q, S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet. StRK 6.11.1987 (Nr.407) 2052 Verzugszinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden i
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