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ARGVP 1988 2048

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er­gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren. 1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­ben, ist auf den Reku

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2048

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er­gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.

1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­ben, ist auf den Reku

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