B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist ergänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren. 1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzuweisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht behoben, ist auf den Reku
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2048
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048 2048 Unterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist ergänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.
1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzuweisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht behoben, ist auf den Reku
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