B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Veranlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Auskunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keine
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2047
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Veranlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Auskunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keine
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung