B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046 die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entsprechend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurr
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2046
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046 die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorliegenden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entsprechend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurr
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