B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043 ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die Einschätzung willkürlich erscheint.3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranlagung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Ber
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2043
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043 ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die Einschätzung willkürlich erscheint.3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranlagung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Ber
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