B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abgebrannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurrentin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2041
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abgebrannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurrentin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen
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