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ARGVP 1988 2041

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen

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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen

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