B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Ermessensveranlagung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Einkünfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2040
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Ermessensveranlagung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Einkünfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte
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