B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036 lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbesondere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass darunter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist unbestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestimmung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Häl
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2036
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2035, 2036 lagen dauernd und wesentlich ändern. Dabei sind als Beispiele insbesondere die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit genannt. Dass darunter grundsätzlich auch die blosse Reduktion der Arbeitszeit fällt, ist unbestritten. Die Frage bleibt nur, inwieweit die Reduktion im Sinne obiger Bestimmung als erheblich zu gelten hat. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt dies in ständiger Praxis immer dann an, wenn die Arbeitszeit mindestens zur Häl
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