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ARGVP 1988 2035

Appenzell A.Rh. · 1982-11-08 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2035

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2033, 2034, 2035 Der Rekurrent verfügte ab dem 19. April 1982 bis Ende RS über regel­mässige wiederkehrende Einkünfte (Art. 19 StG), auch während der Dauer der Rekrutenschule. Der Beginn der RS stellt deshalb keinen neuen Zwi­schenrevisionsgrund dar, wohl aber der Eintritt ins Technikum [] (8. November 1982). Da die Einkommensbestandteile noch während der Dauer der Lehre in der Tat vernachlässigt werden können, entspricht so­wohl die Berechnungsperiode wi

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