B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032 ein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die Rekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres 1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes dem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des Veräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegenleistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veranlagung, die vom nominelle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2032
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2031,2032 ein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die Rekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres 1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes dem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des Veräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und Gegenleistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veranlagung, die vom nominelle
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung