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ARGVP 1988 2025

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025 führte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­anlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten. StRK 15.3.1985 (Nr 351) 2025 Grundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabat­tes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Hand­änderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts. Bei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2025

B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025 führte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­anlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten. StRK 15.3.1985 (Nr 351) 2025 Grundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabat­tes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Hand­änderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts. Bei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz

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