B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025 führte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Veranlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten. StRK 15.3.1985 (Nr 351) 2025 Grundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabattes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Handänderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts. Bei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2025
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025 führte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Veranlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten. StRK 15.3.1985 (Nr 351) 2025 Grundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabattes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Handänderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts. Bei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz
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